Allgemeine Vertragsbedingungen
Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anders vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der oben genannten Hebamme und der Versicherten.
Veränderungsverpflichtung
Ändern sich im Laufe der Betreuung das Versicherungsverhältnis oder die persönlichen Daten (z.B. Familienname, Adresse, Telefonnummer) der Versicherten, ist dies umgehend mitzuteilen.
Quittierungspflicht
Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe (§ 134a SGB V) zum 01.08.2007 sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von der Versicherte mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Die Unterschrift der Versicherten ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abrechnet werden können.
Die Versicherte verpflichtet sich dazu, alle von der Hebamme erbrachten Leistungen zu quittieren.
Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Philine Opel und der Versicherten sind privatrechtlicher Natur.
Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings innerhalb des vereinbarten Leistungsspektrums.
Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Wenn es aus der Sicht der Hebamme zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren kommt und es erforderlich ist, dass die Versicherte sich in eine entsprechende medizinische Betreuung zu begeben hat (Kinderarzt, Gynäkologe, Klinikum) wird dies unmissverständlich mitgeteilt und entsprechend dokumentiert. Solltest also die die Versicherte diesen Anweisungen nicht Folge leisten, haftet die Hebamme nicht für die hierdurch entstandenen Schäden. Ebenso wird vorbehalten die weitere Betreuung in dem Fall abzulehnen.
Sofern eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Abrechnung des Entgelts:
Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen, ist die Versicherte als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
Private Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB).
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich in Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Der Rechnungsbetrag wird nach einem Zahlungsziel von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig unabhängig davon, ob bei privat Krankenversicherten die Krankenversicherung den Rechnungsbetrag zu diesem Zeitpunkt bereits erstattet hat. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.
Widerrufsrecht
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss die Versicherte die Hebamme mittels einer eindeutigen, schriftlichen Erklärung (z.B. Brief, E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
Die Anmeldung für die Betreuung ist mit Unterzeichnen des Behandlungsvertrages verbindlich.
Kündigung des Behandlungsvertrages
Der Vertrag kann jederzeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Alle bis dahin angefallene Leistungen werden von der Hebamme abgerechnet. Wichtige Gründe von Seiten der Hebamme, den Behandlungsvertrag zu kündigen ist u.a. dadurch gegeben, dass die Versicherte den Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommen ist oder das Vertrauensverhältnis so tiefgehend gestört ist, dass eine weitere Behandlung nicht länger zumutbar erscheint.
Terminverlegung
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird die Hebamme so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen. Da die Hausbesuche variieren und aufgrund von verschiedenen Anliegen, unterschiedlich lang sein können, kann die vereinbarte Uhrzeit +/- 30 Minuten betragen.